Eine Sonderlösung ist in Art. 61 MG vorgesehen, wo bestimmt wird: «1 Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungsstäben der Gesamtverteidigung oder den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte, Spezialisten oder Spezialistinnen zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.