14 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 1994 (ZSG)[216] bestimmt: «Alle Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die nicht militär- oder zivildienstpflichtig sind, sind schutzdienstpflichtig.» Natürlich darf diese Möglichkeit nicht dazu benützt werden, die in der Verfassung verankerte Militärdienstpflicht auszuhöhlen. Scharfe Grenzen des Zulässigen lassen sich hier wie anderswo nicht ziehen. Stellungspflichtige, die in jeder Hinsicht militärdiensttauglich sind, sollen jedenfalls nicht untauglich erklärt werden.