Möglich ist es, bei der Aushebung, d. h. vor einer militärischen Grundausbildung, die Bestandeslage der Armee und des Zivilschutzes insofern zu berücksichtigen, als die Anforderungen an die Diensttauglichkeit (Art. 9 MG) massvoll angepasst werden. Dies ermöglicht es, Stellungspflichtige, die den Anforderungen des Militärdienstes nicht voll zu genügen scheinen, statt der Armee dem Zivilschutz zuzuteilen. Art. 14 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 1994 (ZSG)[216] bestimmt: «Alle Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die nicht militär- oder zivildienstpflichtig sind, sind schutzdienstpflichtig.»