I.2.b, bei Anm. 181). Dem Militärdienst wird eindeutig das Primat vor dem Ersatzdienst zugewiesen. Andere Personen als Dienstverweigerer dürfen dem Ersatzdienst nicht zugeteilt werden. Es gibt einzelne andere Möglichkeiten, um den in der Fragestellung anvisierten Zweck teilweise zu erreichen. Möglich ist es, bei der Aushebung, d. h. vor einer militärischen Grundausbildung, die Bestandeslage der Armee und des Zivilschutzes insofern zu berücksichtigen, als die Anforderungen an die Diensttauglichkeit (Art. 9 MG) massvoll angepasst werden.