Wie bereits ausgeführt wurde (vorne Ziff. I.2.b), hat die Militärdienstpflicht ausschliesslich der militärischen Landesverteidigung zu dienen. Sie darf nicht dazu verwendet werden, Dienstpflichtige für andere Aufgaben als solche der Armee einzusetzen. Art. 59 BV bestimmt ausdrücklich (analog zu Art. 18 aBV): «Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten». Nichtmilitärische Arbeitspflichten dürfen nur solchen Militärdienstpflichtigen auferlegt werden, die den Militärdienst aus Gewissensgründen ablehnen und zivilen Ersatzdienst leisten, wie dies in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 aBV und Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BV vorgesehen wird (vgl. dazu vorne Ziff. I.2.b, bei Anm. 181).