Frage 7: Wäre es mit der Verfassung vereinbar, nach einer allgemeinen militärischen Grundausbildung den Rest der Militärdienstpflicht in anderen Bereichen ausserhalb der Armee (z. B. Zivilschutz, Wehrdienste, andere Arbeitseinsätze im öffentlichen Interesse, wie Zivildienstleistende), aber im Rahmen der Militärdienstpflicht, zu leisten? Wie weit wäre nach der militärischen Grundausbildung eine Befreiung vom Militärdienst zugunsten von Einsätzen in den erwähnten Tätigkeitsbereichen ausserhalb der Armee zulässig? Bestehen Schranken für die Dauer einer solchen militärischen Grundausbildung?