8 aBV angeführt (Wahrung der Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen). Auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist an seiner Organisation beteiligt. Auch andere Personen als Angehörige der Armee können dafür eingesetzt werden. 2. Erfüllung der Militärdienstpflicht ausserhalb der Armee