Dazu gehört der bereits erwähnte Friedensförderungsdienst im Ausland (siehe vorne Ziff. II.1 und II.5), der auf freiwillig eingegangener Verpflichtung und auf einem Anstellungsverhältnis beruht. Milizsoldaten könnten im Rahmen ihrer normalen Dienstleistungen dafür nicht eingesetzt werden. Friedensförderung ist im Übrigen ein nicht ausschliesslich von der Armee zu erfüllender Auftrag. Im Ingress der Verordnung vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten (siehe vorne Anm. 210) wird als verfassungsrechtliche Grundlage Art. 102 Ziff. 8 aBV angeführt (Wahrung der Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen).