Das MG sieht in verschiedenen Bestimmungen freiwillige Dienstleistungen vor, die diesen Voraussetzungen entsprechen. Art. 3 regelt den freiwilligen Militärdienst der Schweizerin, Art. 4 jenen der Auslandschweizer, Art. 14 die Weiterverwendung von Angehörigen der Armee nach Erfüllung der Militärdienstpflicht, Art. 44 freiwillige Dienstleistungen von Angehörigen der Armee, Art. 75 Abs. 4 Bst. b freiwillige Ausbildungsdienste für den Assistenzdienst. Neben diesen freiwilligen Dienstleistungen gibt es solche, die das Milizsystem durchbrechen und eine Anstellung des Bewerbers voraussetzen. Dazu gehört der bereits erwähnte Friedensförderungsdienst im Ausland (siehe vorne Ziff.