Ihre Anstellung ist nur dann mit dem Milizprinzip vereinbar, wenn Milizsoldaten für die vorgesehenen Aufgaben nicht in Frage kommen. Zeitsoldaten können nach dem früher Ausgeführten ohne weiteres für Instruktionsaufgaben eingesetzt werden, ferner für Funktionen, welche die Möglichkeiten von Milizsoldaten übersteigen. Wie bereits erwähnt (vorne Ziff. II.1, bei Anm. 210), sieht die Verordnung vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten vor, dass die dafür vorgesehenen Personen öffentlichrechtlich angestellt werden. Eine solche Anstellung entspricht jener von Zeitsoldaten.