Bestehen verfassungsrechtliche Schranken für - die Dauer einer solchen Verpflichtung? - die Anzahl der zu verpflichtenden Personen? - deren Aufgaben und Einsatzmöglichkeiten (nur Ausbildung oder auch in allen Einsatzarten der Armee)? «Zeitsoldaten» müssen verfassungsrechtlich den Berufssoldaten gleichgestellt werden. Sie werden für eine bestimmte Zeit gegen Entlöhnung angestellt. Ihre Dienstleistung erfolgt freiwillig und wird auf die Dienstpflicht nicht angerechnet. Sie sind keine Milizsoldaten. Ihre Anstellung ist nur dann mit dem Milizprinzip vereinbar, wenn Milizsoldaten für die vorgesehenen Aufgaben nicht in Frage kommen.