16 Verfassungsrechtlich problematisch würde die Bildung von Lehrformationen nur dann, wenn sie faktisch zur Einführung einer Wehrpflichtarmee führen würde, d. h. wenn ein grosser Teil der Wehrpflichtigen darin Dienst am Stück leisten und von berufsmässigem Kader nicht nur ausgebildet, sondern auch in Bereitschaftsdiensten geführt würde. Unbedenklich wäre es aber, wenn die Wehrpflichtigen nach ihrer Ausbildung Milizformationen zugeteilt werden oder, sofern sie Dienst am Stück leisten, weiter ausgebildet oder für die Ausbildung anderer eingesetzt werden. 3. Berufskader auch für die Führung