Gegen die Professionalisierung in diesen Bereichen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Dass eine Milizarmee über berufsmässiges Instruktionspersonal verfügen muss, war von jeher selbstverständlich und wurde deshalb in der BV nicht ausdrücklich festgehalten (siehe vorne Ziff. I.1.b, bei Anm. 175). Auch gegen eine fast vollständige Professionalisierung des Instruktionspersonals könnte nichts eingewendet werden. Ausbildung muss in allen Bereichen den bestmöglichen Standard erreichen. Im zivilen Bereich, d. h. in den Schulen aller Stufen, ist es selbstverständlich, dass die Ausbildung der Schüler ausschliesslich durch berufsmässiges Lehrpersonal erfolgt.