15 Für den Assistenzdienst könnten sich ähnliche Bedürfnisse einstellen wie für den Friedensförderungsdienst. Das MG sieht jedoch keine Möglichkeit vor, Personen für bestimmte Formationen des Assistenzdienstes anzustellen. Wohl bestimmt Art. 75 Abs. 4 Bst. a MG, der Bundesrat könne für den Assistenzdienst besondere Formationen bilden, doch handelt es sich um Formationen, die ad hoc aus Wehrpflichtigen gebildet werden, welche in der Regel ihren Wiederholungskurs absolvieren.[213] 2. Lehrformationen