Freilich geht es dabei nicht um eine Bereitschaftstruppe im angeführten Sinn. Art. 66 Abs. 1 MG bestimmt: «Friedensförderungsdienst leisten Personen oder eigens dafür gebildete, unbewaffnete schweizerische Truppen bei friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen». Abs. 2 fügt bei: «Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedenserhaltenden Operation ist freiwillig». Art. 6 Abs. 3 der Verordnung vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten[211] sieht sodann vor, dass die für den Einsatz vorgesehenen Personen öffentlichrechtlich angestellt werden.