Die Zulässigkeit hängt somit von den konkreten Verhältnissen ab. Bei der Schaffung professioneller Bereitschaftstruppen werden die Zwecke festgelegt werden müssen, für die sie bestimmt sind, wobei auch Unvorhersehbares berücksichtigt werden kann. Der Umfang einer solchen Truppe braucht jedoch gesetzlich nicht festgelegt zu werden, weil er sich nach der Lage verändern kann. Immerhin könnte es sich empfehlen, den Maximalumfang festzulegen, um Missbräuchen vorzubeugen. Erwähnt werden kann, dass für den Friedensförderungsdienst bereits heute eine gesetzliche Grundlage für eine gewisse Professionaliserung besteht. Freilich geht es dabei nicht um eine Bereitschaftstruppe im angeführten Sinn.