Da von «professionalisierten» Bereitschaftstruppen gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass die grosse Mehrheit der Angehörigen dieser Truppen aus Berufsoffizieren und -unteroffizieren sowie aus Zeitsoldaten und aus solchen Milizsoldaten bestehen soll, die ihre Militärdienstpflicht «am Stück» absolvieren. Nach dem vorne (Ziff. I.3.a und b) über das Milizprinzip Ausgeführten ist eine Truppe, die einen so hohen Professionalisierungsgrad aufweist, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn die Einsätze, für die sie bestimmt ist, den hohen Professionalisierungsgrad erfordern. Die Zulässigkeit hängt somit von den konkreten Verhältnissen ab.