14 - Die Grösse der Militärverwaltung der Schweiz wird als Konsequenz des Milizsystems betrachtet (vgl. vorne Anm. 178). Sie folgt aus der Tatsache, dass die Verwaltung Aufgaben zu erfüllen hat, die ein stehendes Heer selbst erledigt, ergibt sich jedoch nicht aus der Verfassung. II. Fragen betreffend Vereinbarkeit mit dem Milizprinzip 1. Professionalisierte Bereitschaftstruppen