- Auch der Verzicht auf einen Oberbefehlshaber in Friedenszeiten entspricht dem Konzept einer Armee, die nur als nationale Notwehrorganisation betrachtet wird. Die Verfassung bestimmt jedoch nur, dass die Bundesversammlung den General wählt (Art. 85 Ziff. 4 aBV, Art. 168 Abs. 1 BV), nicht aber, in welchen Fällen er zu wählen ist. Diese Frage wird in Art. 85 Abs. 1 MG geregelt.