- Manche Autoren weisen darauf hin, dass eine Voraussetzung des schweizerischen Milizprinzips darin besteht, dass die Armee praktisch ausschliesslich als nationale Notwehrorganisation zur Verteidigung des eigenen Landes dient.[209] Die Armee war bisher weder für Einsätze im Ausland noch für internationale Zusammenarbeit bestimmt. Je mehr die territoriale Verteidigung an Bedeutung verliert und die Armee neue Aufgaben zu übernehmen hat, desto mehr wird eine teilweise Professionalisierung nötig. Die Verfassung steht dem nicht entgegen. - Auch der Verzicht auf einen Oberbefehlshaber in Friedenszeiten entspricht dem Konzept einer Armee, die nur als nationale Notwehrorganisation betrachtet wird.