- die zeitlich gestaffelten Ausbildungsdienste (Rekrutenschule, Wiederholungskurse, weitere Schulen und Kurse).[205] Eine zeitliche Zusammenlegung der Dienstzeiten wäre zulässig, wie Burckhardt und Macheret darlegten (siehe vorne Ziff. I.1.b, bei Anm. 172 und 173). - die Tatsache, dass die Grundausbildung nicht in denjenigen Einheiten absolviert wird, in die die Wehrpflichtigen nachher eingeteilt werden.[206] Die Verfassung enthält keine Bestimmungen hierüber.