13 periodischen Wiederholungskursen beibehalten werden muss, denn nur so kann die Bildung einer Wehrpflichtarmee vermieden werden (vgl. auch hinten Ziff. II.4). Alle übrigen als typisch bezeichneten Merkmale des schweizerischen Milizsystems sind nicht verfassungswesentlich. Abweichungen von ihnen werden durch die Verfassung nicht ausgeschlossen. Hierher gehören folgende Merkmale: - die lange Dauer der Dienstpflicht.[204] Die Verfassung regelt die Dauer der Dienstpflicht (altersmässige Grenzen) nicht. Diese ist im Gesetz festzulegen. - die zeitlich gestaffelten Ausbildungsdienste (Rekrutenschule, Wiederholungskurse, weitere Schulen und Kurse).[205]