In der Literatur über das schweizerische Milizsystem werden verschiedene Merkmale hervorgehoben, die für dieses System typisch sind. Sie sollen im Folgenden auf ihre Verfassungswesentlichkeit geprüft werden. Nur einzelne von ihnen ergeben sich aus der Verfassung, die anderen sind durch die Verfassung nicht gefordert. Zu den verfassungswesentlichen Merkmalen gehören, wie bereits angeführt, das Verbot einer Berufsarmee und die allgemeine Wehrpflicht. Als drittes verfassungswesentliches Merkmal ist die Tatsache anzuführen, dass die militärischen Formationen durch Milizkader, nicht durch Berufsoffiziere und -unteroffiziere geführt werden.[204]