Eine Professionalisierung ist zulässig «in bestimmten Bereichen»[200] oder in «Teilbereichen der Armee»[201]. Eine scharfe Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Abweichungen vom Milizprinzip wird zwar kaum gezogen werden können, doch muss in jedem Fall von Professionalisierung glaubhaft dargelegt werden, dass die zu professionalisierenden Funktionen durch Angehörige der Miliz nicht wirksam ausgeübt werden können. Eine schematische Festlegung von Prozentsätzen, bis zu denen die Armee professionalisiert werden darf, würde dem erwähnten Erfordernis nicht gerecht, weil sie nicht auf die konkrete Notwendigkeit der Professionalisierung abstellt.