Die Beratungen lassen überdies erkennen, dass erwartet wird, dass solche Ausnahmen zunehmen werden. Unverändert bleibt aber das Verhältnis von Regel und Ausnahme. Das Milizprinzip soll die Regel sein, Abweichungen davon sollen die Ausnahme bilden. Sie sind nur zulässig, wenn sie sich zur Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben der Armee als notwendig erweisen. Sie müssen, wie ausgeführt wurde, durch «spezifische Aufgaben bzw. Funktionen bedingt» sein[197], sie müssen «funktionsbedingt»[198] oder «funktionsnotwendig»[199] sein. Eine Professionalisierung ist zulässig «in bestimmten Bereichen»[200] oder in «Teilbereichen der Armee»[201].