verstanden. b. Auslegung Die Beratungen der beiden Räte bringen klar zum Ausdruck, dass die Bestimmung, die Armee sei grundsätzlich nach dem Milizprinzip zu organisieren, als eine Nachführung des Art. 13 der Verfassung von 1874 betrachtet wurde. Schon die Botschaft hielt fest (S. 238), dass an Stelle des obsoleten Hinweises auf stehende Truppen die «zeitlosen Inhalte» des Verbots stehender Truppen festgehalten werden sollten, nämlich das Milizprinzip mit Ausnahmen der bisherigen Art. Dies kommt in verschiedenen der angeführten Voten zum Ausdruck, so im soeben angeführten Votum von Nationalrat Leuba. Ähnlich drückte sich Ständerat Rhinow im schon wiedergegebenen Votum aus: