Das Milizprinzip, das für die Armee insgesamt gilt, wird daher nicht verletzt. ( &) Selbstverständlich können jederzeit weitere Ausnahmen vom Milizprinzip vor dem verfassungsmässigen Grundsatz begründet werden, analog denjenigen der Instruktionsoffiziere und -unteroffiziere des Bundes, der Heereseinheitskommandanten, des Festungswachtkorps und des Überwachungsgeschwaders; eine generelle Erlaubnis für den Gesetzgeber, Durchbrechungen des Milizprinzips festlegen zu können, ginge aber über die Nachführung des geltenden Verfassungsrechts hinaus.» Die Verfassungskommission und das Plenum des Ständerates beschlossen, die Bestimmung