Eine freie Wahl zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst besteht nicht.[181] Die Dauer der Militärdienstpflicht und der einzelnen Dienstleistungen wird, wie bereits erwähnt, durch die Verfassung nicht festgelegt. Ihre Regelung sowie die Regelung der Befreiungen und des Ausschlusses vom Militärdienst sind dem Gesetzgeber überlassen. 3. Art. 58 Abs.1 BV: Milizprinzip «Art. 58 Abs.1 BV Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.» a. Entstehung der Bestimmung