Eine Ausnahme bildet einzig der zivile Ersatzdienst, der 1992 durch Annahme eines Satzes 2 in Art. 18 Abs. 1 der Bundesverfassung eingeführt wurde (in der neuen Bundesverfassung Art. 59 Abs. 1 Satz 2). Der zivile Ersatzdienst ist seiner Enstehungsgeschichte (nicht aber seinem Wortlaut) nach ausschliesslich für Wehrpflichtige bestimmt, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Nur solche können ihm zugeteilt werden. Eine freie Wahl zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst besteht nicht.[181] Die Dauer der Militärdienstpflicht und der einzelnen Dienstleistungen wird, wie bereits erwähnt, durch die Verfassung nicht festgelegt.