Die allgemeine Wehrpflicht, in der neuen Bundesverfassung als «Militärdienstpflicht» bezeichnet, stellt im Rahmen dieses Gutachtens nur wenige Auslegungsprobleme. Wichtig ist, dass sie nur Pflichten zugunsten der militärischen Landesverteidigung umfasst. Zu Recht wird in der Botschaft von 1996 ausgeführt: «Der Dienst muss in irgendeiner Form der militärischen Landesverteidigung dienen» (S. 240). Die Militärdienstpflicht darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstpflichtige für andere Arbeiten einzusetzen (Näheres dazu hinten Ziff. III.2). Eine Ausnahme bildet einzig der zivile Ersatzdienst, der 1992 durch Annahme eines Satzes 2 in Art.