7 Bestimmte Ausnahmen vom Verbot stehender Truppen galten von jeher als selbstverständlich. 1848 wurde im Rahmen von Art. 13 eine Bestimmung vorgesehen, wonach die Instruktoren des Bundesheeres nicht unter Art. 13 fallen, sie wurde aber, weil sie als selbstverständlich galt, weggelassen.[175] Auch die Einführung weiterer professioneller Elemente wurde in der Folge ohne weiteres als zulässig betrachtet. Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung führt aus, «die Instruktoren, die höheren Stabsoffiziere, die Angehörigen des Festungswachtkorps und des Überwachungeschwaders» bildeten eine zulässige Ausnahme vom Milizprinzip.[176]