13: «Damit wird dem Bund sowohl die Anwerbung einer stehenden Söldnertruppe verboten, wie die Bildung eines stehenden Heeres mit Hilfe der allgemeinen Wehrpflicht. Es darf der Bund im Frieden nicht ununterbrochen Berufsoffiziere und Unteroffiziere im Dienst halten, in deren Rahmen die sich ablösenden Mannschaften eingereiht werden.»[174] Burckhardt und Macheret halten es ferner mit Art. 13 vereinbar, dass die Rekruten ihre Grundausbildung innerhalb der Einheiten absolvieren, in die sie später eingeteilt bleiben.