Burckhardt argumentierte differenziert. Zum einen erklärt er, «eine Verlängerung der Dienstzeit auf ein Jahr oder mehr, derart, dass das ganze Jahr hindurch Truppen unter den Waffen ständen», würde nicht gegen Art. 13 verstossen, denn die Bundesverfassung enthalte keine Bestimmung über die Länge der Dienstzeit. Anträge, die Dienstzeit in der Verfassung festzulegen, seien 1872 und 1873 abgelehnt worden. Die Festlegung der Dienstdauer sei dem Gesetzgeber überlassen worden. «Dienst am Stück» wäre nach Burckhardt somit zulässig.