So wurde in den Beratungen über das Milizprinzip in Art. 58 der neuen Bundesverfassung von verschiedenen Rednern betont, das Milizprinzip ergebe sich aus der allgemeinen Wehrpflicht und bedürfe deshalb nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Erwähnung in der Verfassung (siehe hinten Ziff. I.3.a, insbesondere Voten von Ständerätin Spoerry und Bundespräsident Koller). Die Frage, ob eine Wehrpflichtarmee mit Art. 13 der alten Bundesverfassung vereinbar wäre, wurde in der Schweiz nur selten gestellt. Die Autoren, die sich dazu äusserten, verneinten die Frage. Burckhardt argumentierte differenziert.