18 über die allgemeine Wehrpflicht), sondern unter die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung von Ruhe und Frieden im Innern.[169] Unter «stehenden Truppen» verstand man in der Zeit, als die entsprechenden Verbote in der Schweiz angenommen wurden, «geworbene Söldnertruppen, zusammengesetzt aus Berufssoldaten, im Gegensatz zu dem auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhenden Volksheer».[170] Nicht berücksichtigt wurde bei Annahme von Art. 13 in den Jahren 1848 und 1874, dass bereits die französische Revolution zur Abkehr von den Söldnerheeren und zur Bildung nationaler Massenheere geführt hatte, welche auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhten.