6 Aufschlussreich für das hinter dem Verbot stehender Truppen liegende Motiv ist, dass Art. 13 nicht unter die Militärartikel der Bundesverfassung eingereiht wurde (diese beginnen erst bei Art. 18 über die allgemeine Wehrpflicht), sondern unter die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung von Ruhe und Frieden im Innern.[169] Unter «stehenden Truppen» verstand man in der Zeit, als die entsprechenden Verbote in der Schweiz angenommen wurden, «geworbene Söldnertruppen, zusammengesetzt aus Berufssoldaten, im Gegensatz zu dem auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhenden Volksheer».[170] Nicht berücksichtigt wurde bei Annahme von Art.