Nachdem aber die Stadt Basel Anfang der 1830er Jahre ihre Standestruppe von rund 500 Mann gegen die Landschaft eingesetzt hatte, was in der Schweiz Empörung hervorrief, wurde in den Verfassungsentwurf von 1832 die Bestimmung aufgenommen: «Kein Kanton darf ohne Bewilligung des Bundes mehr denn 300 Mann stehender Truppen halten, das Landjägerkorps (Gendarmerie) nicht inbegriffen». Der 1833 abgeänderte Verfassungsentwurf ergänzte die Bestimmung durch das Verbot stehender Truppen des Bundes. Diese Bestimmung wurde in die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 übernommen. b. Auslegung