In der Mediationsverfassung von 1803 wurde daraufhin bestimmt: «Die Anzahl besoldeter Truppen, die ein Kanton unterhalten kann, ist auf 200 Mann beschränkt» (Art. 9). Bezeichnenderweise wurde von «besoldeten» Truppen gesprochen, da der Dienst gegen Geld als besonderes Kennzeichen stehender Truppen wahrgenommen wurde. Der Bundesvertrag von 1815 stellte die volle Souveränität der Kantone wieder her und enthielt keine Bestimmung über stehende Truppen mehr. Nachdem aber die Stadt Basel Anfang der 1830er Jahre ihre Standestruppe von rund 500 Mann gegen die Landschaft eingesetzt hatte, was in der Schweiz Empörung hervorrief, wurde in den Verfassungsentwurf von 1832 die Bestimmung aufgenommen: