1. Art. 13 aBV: Verbot stehender Truppen «Art. 13 1 Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. 2 Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in geteilten Kantonen kein Landesteil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps nicht inbegriffen.» a. Ursprung der Bestimmung Art. 13 Abs.1 aBV, der das Verbot stehender Truppen festlegt, wird durch Art. 58 Abs.1 BV ersetzt, welcher das Milizprinzip als Grundsatz festhält. Da die neue Bestimmung die alte «nachführen» soll[162], bleibt die alte Bestimmung für die Auslegung der neuen weiterhin von Bedeutung.