Zivilschutz und umfassender Bevölkerungsschutz. 10. Die Verwendung des Ausdrucks «Zivilschutz» in Art. 61 BV schliesst Massnahmen eines umfassenden Bevölkerungsschutzes nicht aus. Zu beachten ist jedoch die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen. Interoperabilität. 11. Die Verfassung legt der Herstellung von Interoperabilität keine Hindernisse in den Weg.