7. Erfüllung der Militärdienstpflicht ausserhalb der Armee. Die Militärdienstpflicht hat ausschliesslich der militärischen Landesverteidigung zu dienen. Ausnahmen von der Erfüllung der Militärdienstpflicht innerhalb der Armee bilden nur der zivile Ersatzdienst und - in eng begrenztem Umfang - die Zurverfügungstellung von Angehörigen der Armee an den Zivilschutz. 8. Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und Dienstleistungen ausserhalb der Armee ist ausgeschlossen (Art. 59 Abs. 1 BV). 9. Die Einführung einer Ersatzabgabe für nicht persönlich geleistete Dienste im Zivilschutz ist mit der Verfassung vereinbar. Zivilschutz und umfassender Bevölkerungsschutz.