5. Zeitsoldaten, die, ohne Anrechnung an die Dienstpflicht, gegen Entlöhnung angestellt werden, sind zulässig für Instruktionsaufgaben sowie für Funktionen, welche die Möglichkeiten von Milizsoldaten übersteigen. Neugestaltung der Dienstpflicht. 6. Freiwillige Verpflichtung zum Militärdienst ist mit der Verfassung vereinbar, soweit die Verpflichteten sich denselben Bedingungen unterwerfen wie die Dienstpflichtigen. Im Fall von Funktionen, die eine Anstellung voraussetzen (wie Instruktionsdienst oder Friedens-förderungsdienst im Ausland) beruht die Übernahme der Verpflichtung auf Freiwilligkeit. 7. Erfüllung der Militärdienstpflicht ausserhalb der Armee.