3. Berufskader, die nicht nur mit der Ausbildung, sondern auch mit der Führung bestimmter Formationen betraut werden, sind mit der Verfassung nur vereinbar, wenn die Formationen als Ganzes professionalisiert werden dürfen oder wenn bestimmte Führungsaufgaben nur durch Professionelle wirksam erfüllt werden können. 4. Die Erfüllung der Militärdienstpflicht am Stück ist mit der Verfassung vereinbar, wenn sie nur für einen Teil der Dienstpflichtigen vorgesehen wird. 5. Zeitsoldaten, die, ohne Anrechnung an die Dienstpflicht, gegen Entlöhnung angestellt werden, sind zulässig für Instruktionsaufgaben sowie für Funktionen, welche die Möglichkeiten von Milizsoldaten übersteigen.