2 2. Lehrformationen, die der Ausbildung von Militärdienstpflichtigen, der Erprobung neuen Materials und neuer Waffensysteme oder der Vorbereitung auf bestimmte Einsätze dienen, sind mit der Verfassung vereinbar. 3. Berufskader, die nicht nur mit der Ausbildung, sondern auch mit der Führung bestimmter Formationen betraut werden, sind mit der Verfassung nur vereinbar, wenn die Formationen als Ganzes professionalisiert werden dürfen oder wenn bestimmte Führungsaufgaben nur durch Professionelle wirksam erfüllt werden können.