Verfassungsrechtliche Schranken für das Projekt «Armee XXI». Verfassungsrechtliche Grundlagen des Milizprinzips. Art. 58 Abs. 1 BV verlangt, dass das Milizprinzip die Regel, Abweichungen davon die Ausnahme sind. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis werden Abweichungen als zulässig betrachtet, wenn bestimmte Funktionen durch Angehörige der Miliz nicht wirksam wahrgenommen werden können. Vereinbarkeit bestimmter Elemente des Projekts mit dem Milizprinzip. 1. Professionalisierte Bereitschaftstruppen sind mit der Verfassung vereinbar, wenn die Einsätze, für die sie bestimmt sind, einen hohen Professionalisierungsgrad erfordern.