{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\n 29\ndie dem dauernd neutralen Staat nur militärische Hilfe zusichern, falls\ner angegriffen wird, sind neutralitätsrechtlich zulässig, können freilich\nneutralitätspolitisch heikel sein. Ein neutraler Staat darf sodann, wenn er\nvon einem kriegführenden Staat angegriffen wird, Bündnisse mit anderen\nKriegsparteien schliessen, weil die Neutralität in diesem Fall wegfällt .[244] In\nder Schweiz galt von jeher die These, dass unser Land, wenn es angegriffen\nwird, frei ist, mit einem der Kriegführenden militärisch zusammenzuarbeiten.\nEine solche Zusammenarbeit muss frühzeitig vorbereitet werden, wenn sie\nwirksam werden soll, freilich handelt es sich dabei vorwiegend um einseitige\nVorbereitungen und Simulationen einer eventuellen Koalitionskriegführung,\nnicht aber um unmittelbare Herstellung der Interoperabilität.\nDie Schweiz bemüht sich heute insbesondere im Rahmen der Partnerschaft\nfür den Frieden, die Interoperabilität zu fördern. Diese Bestrebungen sind\nverfassungsrechtlich und neutralitätsrechtlich völlig unproblematisch,\ndienen allerdings eher der Angewöhnung an Zusammenarbeit als wirklicher\nInteroperabilität. Sie umfassen Aktivitäten wie die demokratische\nKontrolle der Streitkräfte, Ausbildung im humanitären Völkerrecht,\nsicherheitspolitische Ausbildung von Offizieren, Diplomaten und zivilen\nBeamten von Verteidigungs- und Aussenministerien, Ausbildung von\nMilitärbeobachtern, Ausbildung im logistischen Bereich friedenserhaltender\nOperationen, Sanitäts- und Rettungswesen. Auch gemeinsame Übungen zur\nKatastrophenhilfe dienen der Befähigung zur Interoperabilität.\nWas die Waffensysteme und die von der Armee verwendeten Geräte betrifft,\nist die Schweiz verfassungsrechtlich und neutralitätsrechtlich frei, sich Waffen\nund Geräte aus dem Ausland zu beschaffen und dadurch Interoperabilität zu\nfördern.[245] Aus neutralitätspolitischen Gründen wird sie gegebenenfalls\ndarauf achten, nicht in die Abhängigkeit eines anderen Staates zu geraten,\ndoch können die Wahlmöglichkeiten zwischen Lieferanten verschiedener\nStaaten unter Umständen sehr gering oder inexistent sein. Für die militärische\nAusbildung gilt dieselbe Freiheit des neutralen Staates. Gemeinsame\nAusbildungsprogramme sind mit der Neutralität ohne weiteres vereinbar.\nSogar mit einem kriegführenden Staat ist gemeinsame Ausbildung nicht\nverboten, doch können hier neutralitätspolitische Erwägungen eine Rolle\nspielen.\nAls die Welt in zwei Militärblöcke gespalten war, wurden gelegentlich\nBedenken geäussert, dass Waffen und Kriegsmaterial fast ausschliesslich\nvon westlicher Seite bezogen wurden, weil auf diese Weise Interoperabilität\nnur mit einem der Blöcke ermöglicht worden wäre. Neutralitätsrechtlich\nwar dagegen aber nichts einzuwenden. Heute kommt die Herstellung von\nInteroperabilität praktisch überhaupt nur noch mit westlichen Staaten in\nBetracht.\nInsgesamt kann festgestellt werden, dass die bisherige und die neue\nVerfassung, abgesehen von den angeführten geringfügigen Ausnahmen, der\nHerstellung von Interoperabilität keine Hindernisse in den Weg legen.\n[160] BS 1 7.\n[161] SR 101.\n[162] Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996,\nBBl 1997 I 237.\n\n"}