{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\nFrage 11: Ist es mit der Verfassung vereinbar, die Armee oder Teile davon zur\nInteroperabilität zu befähigen?\nInteroperabilität bedeutet, die Armee oder Teile davon zum Zusammenwirken\nin multinationalen Verbänden zu befähigen. Durch Verwendung der\ngleichen Sprache, gleicher Terminologie, gleicher Signaturen, gleicher\nFührungsabläufe, gleicher Waffensysteme, gleicher Geräte, gleicher\nKommunikation, gleicher Einsatzdoktrinen usw. soll das Zusammenwirken\nvorbereitet oder erleichtert werden. Multinationales Zusammenwirken\nist der Schweiz im militärischen Bereich traditionellerweise fremd, da der\nZweck der Armee während langer Zeit nur darin gesehen wurde, das Land\nan seinen Grenzen zu verteidigen. In neuerer Zeit haben sich jedoch die\nGefahren, die unserem Land drohen, geändert. Die Schweiz hat kaum mehr\nmit einem Angriff eines anderen Staates auf ihr Gebiet zu rechnen. Dagegen\nhaben sich Gefahren vermehrt, die gleichzeitig auch die Nachbarn bedrohen:\ngrenzüberschreitende Natur- und technische Katastrophen, Proliferation\nnuklearer, biologischer und chemischer Waffen sowie von Waffensystemen\ngrosser Reichweite, Terrorismus, Erpressung durch Regierungen oder\nTerroristen, Angriffe auf den Informatikbereich, Migrationen und andere\nAuswirkungen innerstaatlicher, insbesondere ethnischer Konflikte in anderen\nStaaten. Zur wirksamen Bekämpfung solcher Bedrohungen ist internationale\nZusammenarbeit im zivilen und militärischen Bereich nötig. Verschiedene der\nin der neuen Bundesverfassung und im Militärgesetz angeführten Aufgaben\nder Armee können nur in Zusammenarbeit mit anderen Staaten wirksam\nduchgeführt werden. Zu ihnen gehören die in Art. 58 Abs. 2 BV angeführten\nAufgaben «Kriegsverhinderung», «Erhaltung des Friedens», «Abwehr\nschwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit» und «Bewältigung\nanderer ausserordentlicher Lagen». Interoperabilität zur Erfüllung dieser\nAufgaben wird von der neuen Verfassung somit vorausgesetzt. Überdies\nmachen die raschen Veränderungen der internationalen Lage es notwendig,\nsich rechtzeitig auf die verschiedenartigsten Situationen vorzubereiten.\nDie Bundesverfassung enthält eine einzige Bestimmung, welche der\nmilitärischen Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Weg stehen kann:\nArt. 89 Abs. 5 aBV, bzw. Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV, sieht vor, dass der Beitritt\nzu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen\nGemeinschaften Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten ist.\nSchranken ergeben sich darüber hinaus aus dem Grundsatz der dauernden\nNeutralität, der in der Verfassung zwar nicht festgelegt ist, aber in seinen\nGrundzügen als verfassungsimmanent betrachtet werden kann. Das\nNeutralitätsrecht verbietet es einem neutralen Staat, kriegführende Staaten\nmit Truppen oder Waffen zu unterstützen. Ein dauernd neutraler Staat soll\ndeshalb keinem Militärbündnis beitreten, das ihn zur Unterstützung anderer\nStaaten im Kriegsfall verpflichtet. Bündnisse sind jedoch nicht schlechthin\nausgeschlossen. Art. 8 aBV überträgt dem Bund sogar ausdrücklich das Recht,\n«Bündnisse und Staatsverträge mit dem Ausland einzugehen». Sie lässt freilich\ndie Frage offen, welche Bündnisse damit gemeint sind. Defensivbündnisse,\n\n"}