{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\n 27\ndritte behandelt die Frage, ob das Zivilschutzgesetz als Zweck des Zivilschutzes\nden Schutz vor Auswirkungen von Katastrophen und vor Auswirkungen\nbewaffneter Konflikte einander gleichstellen dürfe.[238]\nIm ersten dieser Gutachten wird ausgeführt, die Gesetzgebungskompetenz\ndes Bundes im Zivilschutz sei zwar eine ausschliessliche und umfassende, die\nKantone verfügten aber unabhängig davon über die «Katastrophenhoheit».\nIm Fall von Katastrophen seien primär sie zu Massnahmen zuständig. Welche\nEreignisse als Katastrophen bezeichnet werden müssen, sei Ermessensfrage;\nzweifellos falle aber auch der Krieg unter den Begriff der Katastrophe.[239] Im\nzweiten Gutachten wird dargelegt, das Sanitätswesen ausserhalb der Armee\nund der Zivilschutzorganisationen gehöre zum angestammten kantonalen\nKompetenzbereich «öffentliches Gesundheitswesen». Es sei immer davon\nausgegangen worden, dass das (zivile) Kriegssanitätswesen nicht generell dem\nZivilschutzartikel zuzordnen sei.[240] Das dritte Gutachten schliesslich führt\naus, der Zivilschutzartikel unterscheide zwischen einer «fonction principale»\ndes Zivilschutzes, nämlich dem Schutz der Bevölkerung im Fall bewaffneter\nKonflikte, und einer «fonction secondaire», nämlich der Hilfe bei Katastrophen.\nDie Hilfe des Zivilschutzes im Fall natürlicher oder technischer Katastrophen\nmüsse sich ans Prinzip der Subsidiarität halten, d. h. der Zivilschutz dürfe nur\neingreifen, wenn die für diese Hilfe spezialisierten Dienste die Folgen einer\nKatastrophe nicht allein bewältigen könnten.[241]\nAus dem Gesagten dürften sich für die Frage der Qualifikation der\nBundeskompetenz im Zivilschutz und der Verteilung der Kompetenzen\nzwischen Bund und Kantonen folgende Schlüsse ziehen lassen:\n- Der Bund hat eine umfassende Kompetenz zur Gesetzgebung über den\nzivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen kriegerischer\nEreignisse. Er ist überdies verpflichtet, diesen Schutz gesetzlich zu regeln.\nDies ergibt sich sowohl daraus, dass diese Gesetzgebungskompetenz als\n«Bundessache» bezeichnet wird, als auch daraus, dass der Zivilschutzartikel in\ndieser Absicht angenommen wurde. Die Bundeskompetenz umfasst vor allem\ndie Gesetzgebung über die Organisation des Zivilschutzes, den Einsatz der\nZivilschutzorganisationen und die Dienstpflichten. Der Bundesgesetzgeber hat\ndiese Fragen selbst zu regeln, er kann ihre Regelung nicht den Kantonen\nübertragen. Die Kantone sind in diesem Bereich nur für den Vollzug\nder Bundesgesetzgebung zuständig.[241] Sie können Bestimmungen über\nden Vollzug erlassen. Der Bund kann sie überdies in Nebenpunkten zu\nergänzender Rechtsetzung ermächtigen.[242] Dem Bund ist es jedoch gemäss\ndem geltenden Zivilschutzartikel (aBV und BV) nicht erlaubt, die Regelung der\nOrganisation des Zivilschutzes den Kantonen zu überlassen und sich auf eine\nRahmengesetzgebung zu beschränken.\n- Die Kantone verfügen im Gebiet des Zivilschutzes weiterhin über die ihnen\ntraditionell zustehenden Kompetenzen, wie Feuerwehr, Sanitätsdienst und\nPolizei. Sie können diese Kompetenzen auch im Fall kriegerischer Ereignisse\nausüben, hier freilich unter Vorbehalt abweichender Bundesregelungen. Im\nBereich des Schutzes vor den Auswirkungen nichtkriegerischer Katastrophen\nsind die Kantone voll zuständig, während die Kompetenz des Bundes sich auf\ndie Anordnung subsidiärer Einsätze der Zivilschutzorganisationen beschränkt.\n\n28\nV. Interoperabilität\n\n"}