{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports 14.04.1999 JAAC 65.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport   14.04.1999 JAAC 65.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports; auparavant Dé..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:13", "Checksum": "10ab6eb8970dd234216c5d04c1cc9252", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\n 26\npunktuelle Unterstützungsmassnahmen bei Ausbildung und Materialeinkauf\nbeschränken.» Es sind Zweifel geäussert worden, ob die vorgeschlagenen\nNeuerungen mit Art. 22bis aBV (bzw. Art. 61 BV) vereinbar wären. Es wird\nargumentiert, dieser Artikel übertrage dem Bund eine ausschliessliche, nicht\nübertragbare Kompetenz (Kompetenz mit ursprünglich derogatorischer\nWirkung), welche die Kantone von einer Regelung von vornherein ausschliesst.\nNur der Bund sei zur Regelung dieser Materie zuständig.\nTatsächlich wurde bei der Ausarbeitung und Annahme des Zivilschutzartikels\nin den 1950er Jahren und in den nachfolgenden Jahrzehnten stillschweigend\ndavon ausgegangen, dass die Kompetenz des Bundes eine ausschliessliche\nsei. Der Zivilschutz wurde als die zivile Komponente der Landesverteidigung\nbetrachtet. Bei der Ausarbeitung des Zivilschutzartikels führte der Bundesrat\n1956 aus, es müssten die geeigneten Organisationen aufgebaut werden,\n«um den Folgen kriegerischer Einwirkungen auf die schweizerische\nBevölkerung und ihre Güter entgegentreten zu können, soweit dies\ndie Aufgaben und Mittel der Armee übersteigt.»[232] Der Bundesrat\nerachtete es «als gegeben, dem Zivilschutzartikel seinen Platz im Anschluss\nan die Militärartikel anzuweisen.»[233] Deshalb lag es auch nahe, die\nZivilschutzkompetenz des Bundes in gleicher Weise wie die Militärkompetenz\nals eine ausschliessliche Bundeskompetenz zu konzipieren. Seither\nwird die Zivilschutzkompetenz in dieser Weise als eine ausschliessliche\nbetrachtet, meist ohne dass dafür eine Begründung gegeben wird.[234]\nEngler begründet die Ausschliesslichkeit der Bundeskompetenz damit,\ndass es beim Zivilschutz um die Verteidigung des Staates gehe, zu der nur\nder Bund in der Lage sei. Auf eine ausschliessliche Bundeskompetenz\ndeutet auch der Ausdruck «Bundessache» im Zivilschutzartikel hin, den die\nBundesverfassung üblicherweise für solche Kompetenzen verwendet. Der\nEinsatz der Zivilschutzorganisationen bei nichtkriegerischen Ereignissen\n(Art. 22bis Abs. 7 aBV, Art. 61 Abs. 2 BV) wurde als eine Nebenaufgabe\nbetrachtet und ausdrücklich vorgesehen, weil es für unvernünftig gehalten\nwurde, «auf ihren Einsatz in der Not nur darum zu verzichten, weil diese Not\nnicht Folge eines kriegerischen Ereignisses ist».[235]\nNachdem der Einsatz des Zivilschutzes im Fall von Natur- und\ntechnischen Katastrophen allmählich wichtiger geworden ist als jener\nin bewaffneten Konflikten, ist die These von der Ausschliesslichkeit\nder Bundeskompetenz zunehmend in Zweifel gezogen worden. Peter\nSaladin zählte 1986 die Zivilschutzkompetenz nicht mehr zu den\nausschliesslichen Bundeskompetenzen. Er führte dazu aus: «Im Bereich\ndes Zivilschutzes ist nicht einzusehen, warum die Kantone etwa zum\nSchutz ihrer Kulturgüter nicht Zusätzliches anordnen können sollen -\nabgesehen von der immer problematischeren Abgrenzung zwischen eigentlich\n9ziviler :, 9zivilschützerischer : und militärischer Landesverteidigung und\nKatastrophenbekämpfung.»[236] Den eingehendsten Beitrag zur Frage der\nQualifikation der Bundeskompetenz und zur Abgrenzung zwischen Bundesund kantonalen Kompetenzen im Bereich des Zivilschutzes leisten drei in der\nVPB veröffentlichte Gutachten des Bundesamtes für Justiz. Sie bringen die\nnotwendigen Differenzierungen an. Zwei davon betreffen die Frage, ob die\nKantone eine Dienstpflicht für Frauen für Tätigkeiten, die in den Rahmen der\nAufgaben des Zivilschutzes fallen (insbesondere im Sanitätswesen) einführen\ndürften oder ob sie durch Art. 22bis BV davon ausgeschlossen seien.[237] Das\n\n"}