{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\n 24\nKompetenz zur Gesetzgebung über das Heerwesen (Art. 20 Abs. 1 aBV) ableiten\nkönnen. Die ausdrückliche Erwähnung des Militärpflichtersatzes erfolgte nur\naus Gründen der Klarstellung.\nEs könnte weiter eingewendet werden, die Bundesverfassung regle in\nArt. 22bis Abs. 6 aBV bzw. Art. 61 Abs. 4 BV ausdrücklich die Entschädigung\nfür den Erwerbsausfall der Zivilschutzpflichtigen. Analog sollte auch die\nErsatzabgabe ausdrücklich in der BV verankert sein. Die ausdrückliche\nRegelung des Ersatzes des Erwerbsausfalls der Zivilschutzpflichtigen im\n1959 angenommenen Artikel über Zivilschutz drängte sich jedoch deshalb\nauf, weil die BV bereits eine ausdrückliche Bestimmung über den Ersatz\ndes Erwerbsausfalls für Militärdienstpflichtige enthielt (Art. 34ter Abs. 1\nBst. d). Die Erwerbsausfallentschädigung für Militärdienstpflichtige war\n1939 durch den Bundesrat aufgrund seiner Kriegsvollmachten eingeführt\nworden. Anlässlich der Revision der Wirtschaftsartikel der BV 1947 wurde\nsie in Art. 34ter verankert. Damals wurde die Frage aufgeworfen, ob sich die\nKompetenz zur Regelung dieser Frage nicht aus Art. 20 aBV ergebe, der dem\nBund die Gesetzgebungskompetenz im Heerwesen übertrug. Der Bundesrat\ngab aber der Aufnahme einer besonderen Bestimmung den Vorzug, weil\nder Erwerbsersatz durch besondere Beitragsleistungen finanziert werden\nsollte. Dennoch wurden in Art. 34ter die Beitragsleistungen nicht ausdrücklich\nerwähnt, wodurch sich Mahon in seiner Auffassung bestätigt sieht, dass eine\nbesondere Verfassungsgrundlage über Erwerbsausfall nicht nötig wäre.[229]\nTatsächlich ist die Kompetenz zur Regelung des Erwerbsausfallentschädigung\nin der Kompetenz zur Gesetzgebung über das Militärwesen und über\nZivilschutz mitenthalten. Da im Zeitpunkt der Annahme des Zivilschutzartikels\n1959 die Frage der Erwerbsausfallentschädigung für Militärdienstpflichtige\nin der Verfassung ausdrücklich erwähnt war, war es natürlich, dass für den\nZivilschutz eine analoge Bestimmung aufgenommen wurde, obwohl sie rein\nrechtlich gesehen nicht notwendig gewesen wäre. Die neue Bundesverfassung\nübernimmt die entsprechenden Bestimmungen, um keinen Zweifel an der\nFortgeltung des bisherigen Rechts aufkommen zu lassen. Die vielfältigen\npolitischen Überlegungen, die zur Annahme besonderer Bestimmungen über\nden Erwerbsausfall Anlass gaben, widerlegen jedoch nicht, dass der Bund\ndie Zuständigkeit zur Regelung der Erwerbsausfallentschädigung und der\nErsatzabgabe für nicht persönlich geleistete Dienste aus seiner umfassenden\nGesetzgebungskompetenz im Militärwesen und im Zivilschutz ableiten kann.\nSchliesslich könnte eingewendet werden, Abs. 3 des Zivilschutzartikels der\nBV (Art. 22bis Abs. 3 aBV, Art. 61 Abs. 3 BV) beschränke die Kompetenz des\nBundes darauf, den Schutzdienst für Männer obligatorisch zu erklären,\nerlaube aber nicht, Ersatzleistungen für nicht persönlich geleisteten Dienst\nzu erheben. Auch diese Argumentation wäre verfehlt. Die erwähnte\nBestimmung von Abs. 3 über das Obligatorium für Männer war vor allem\nnötig, um klarzustellen, dass der Gesetzgeber kein Obligatorium für Frauen\neinführen darf. Eine Verfassungsvorlage, die die Frage der Einführung\neines Obligatoriums für Frauen dem Gesetzgeber überlassen wollte, war\n1957 von Volk und Ständen verworfen worden.[230] Die Kompetenz zur\nRegelung der Ersatzabgabe ergibt sich nicht aus Abs. 3, der das Obligatorium\nder Männer betrifft, sondern aus Abs. 1, der dem Bund eine umfassende\nGesetzgebungskompetenz im Zivilschutz überträgt.\n\n25\nEine Ersatzabgabe für nicht persönlich geleistete Dienste im Zivilschutz\nkann somit ohne Verfassungsrevision eingeführt werden. Auch eine\nWahlmöglichkeit zwischen persönlichem Dienst und Ersatzabgabe kann\neingeführt werden.\n\nIV. Zivilschutz und umfassender Bevölkerungsschutz\n\n"}